ᐅ Natürliche Person: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Rechtsfähigkeit der natürlichen Person
  • Teilrechtsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
  • Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Handlungsfähigkeit
  • FAQ - Natürliche Person
  • Was ist eine Natürliche Person?
  • Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Natürlichen und einer Juristischen Person?
  • Welche Rechte und Pflichten hat eine Natürliche Person?
  • Was bedeutet der Begriff "Rechtsfähigkeit"?

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natürliche Person (© Weissblick - Fotolia.com)

Der Terminus "natürliche Person" bezieht sich auf den Menschen als Rechtssubjekt, was bedeutet, dass er Rechte und Pflichten besitzt. Dies wird in den §§ 1 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und unterscheidet sich von der juristischen Person (vgl. §§ 21 ff. BGB), die keine Einzelperson, sondern eine Gruppierung wie ein Verein, eine Gesellschaft oder eine Körperschaft darstellt.

Rechtsfähigkeit der natürlichen Person

Ein wesentliches Merkmal der natürlichen Person ist die Rechtsfähigkeit. Diese beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und ist unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft. Die Rechtsfähigkeit kann weder durch behördliche noch durch gerichtliche Entscheidungen aberkannt werden, aber der Träger der Rechtsfähigkeit kann sie nicht durch Verzichtserklärungen aufheben oder einschränken.

Die Vollendung der Geburt bedeutet den vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, während eine Loslösung der Nabelschnur nicht erforderlich ist. Auch Missbildungen beeinträchtigen die Rechtsfähigkeit nicht. Das Kind muss jedoch bei der Geburt leben, und eine Lebensfähigkeit ist nicht erforderlich. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Ausnahmen, durch die der Nasciturus (der ungeborene Mensch) rechtsfähig ist, wie z.B. bei der Erbfähigkeit gemäß § 1923 Absatz 2 BGB. Auch der noch nicht erzeugte Mensch (sog. nondum conceptus) hat ähnliche gesetzliche Ausnahmen, wie die Einsetzung als Nacherben oder Vermächtnisnehmer.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (§ 1922 Absatz 1 BGB), der jedoch nicht unbedingt mit dem Ende der Herztätigkeit einhergeht, sondern bei einem endgültigen Ausfall der gesamten Hirnfunktion (sog. Hirntod) eintritt.

Teilrechtsfähigkeit

Zusätzlich zur Rechtsfähigkeit und der Nichtrechtsfähigkeit ist auch die Zwischenform der Teilrechtsfähigkeit anerkannt. Der Nasciturus hat beispielsweise eine solche Teilrechtsfähigkeit, aber auch Personengesellschaften wie oHG, KG oder GbR sowie Erbengemeinschaften.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtsfähigkeit nicht bedeutet, dass jeder Mensch alle Arten von Rechten haben kann. Das BGB kennt eine Vielzahl von Rechtsstellungen, die ein bestimmtes Alter, Geschlecht oder andere besondere Merkmale erfordern.

Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

In vielen Fällen wird die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person gefordert. Diese tritt grundsätzlich mit dem Eintritt in die Volljährigkeit ein (vgl. § 2 BGB, §§ 104 ff. BGB).

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit hat eine weitreichende Wirkung, wie die

  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit,
  • das Ende der elterlichen Sorge,
  • die Ehemündigkeit,
  • die unbeschränkte Testierfähigkeit oder
  • die Prozessfähigkeit.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist eine natürliche Person lediglich beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 106 ff. BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine natürliche Person, ebenso wie eine Person mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, geschäftsunfähig (vgl. § 104 BGB).

Handlungsfähigkeit

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsfähigkeit zur Handlungsfähigkeit gehört und von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist. Die Handlungsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen. Neben der Geschäftsfähigkeit umfasst die Handlungsfähigkeit auch die Deliktsfähigkeit und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (vgl. § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Zudem entspricht die Rechtsfähigkeit im Prozessrecht der Parteifähigkeit.

FAQ - Natürliche Person

Was ist eine Natürliche Person?

Eine Natürliche Person ist eine Person, die als Einzelperson oder als Teil einer Gruppe von Personen handelt. Natürliche Personen sind physische Personen, das heißt Menschen, im Gegensatz zu juristischen Personen, die Unternehmen, Vereine oder Stiftungen sein können.

Die Definition der Natürlichen Person ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1 Abs. 1 festgelegt:

"Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."

Das bedeutet, dass eine Person ab ihrer Geburt als Natürliche Person gilt und damit Trägerin von Rechten und Pflichten ist.

Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Natürlichen und einer Juristischen Person?

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Natürlichen und einer Juristischen Person sind:

  • Die Natürliche Person ist eine physische Person, während die Juristische Person eine Personengruppe oder eine Organisation ist.
  • Die Natürliche Person hat natürliche Eigenschaften wie Körper und Geist, während die Juristische Person keine natürlichen Eigenschaften hat.
  • Die Natürliche Person ist von Geburt an rechtsfähig und kann Rechte und Pflichten erwerben, während die Juristische Person nur durch staatliche Anerkennung entsteht und auch nur die Rechte und Pflichten hat, die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind.

Welche Rechte und Pflichten hat eine Natürliche Person?

Eine Natürliche Person hat eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Hier sind einige Beispiele:

  • Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (§ 223 StGB)
  • Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
  • Die Pflicht zur Zahlung von Steuern (§ 1 AO)
  • Die Pflicht zur Einhaltung von Verträgen (§ 311 BGB)

Die genauen Rechte und Pflichten einer Natürlichen Person ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtsgebiet, z.B. dem Zivilrecht oder dem Strafrecht.

Was bedeutet der Begriff "Rechtsfähigkeit"?

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Eine Person, die rechtsfähig ist, kann selbstständig Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Die Rechtsfähigkeit ist ein grundlegendes Konzept im deutschen Rechtssystem und betrifft sowohl Natürliche als auch Juristische Personen.

Die Rechtsfähigkeit einer Natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 Abs. 1 BGB) und endet mit dem Tod (§ 1922 BGB).


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